Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 198/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Regelungen bei Teilnehmerausfällen
§ 14.Paragraph 14,
Ein Zahlungssystem hat wirksame und klar definierte Regelungen und Verfahren für den Umgang mit dem Ausfall eines Teilnehmers zu etablieren. Diese Regelungen und Verfahren sind derart auszugestalten, dass ein Zahlungssystem Verluste und Liquiditätsengpässe rechtzeitig begrenzen und seinen Verpflichtungen weiterhin nachkommen kann.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253719