Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 198/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Allgemeines Geschäftsrisiko
§ 15.Paragraph 15,
Ein Zahlungssystem hat für die Erkennung, Überwachung und Steuerung von allgemeinen Geschäftsrisiken zu sorgen und über ausreichend liquides Nettovermögen zu verfügen, das durch Eigenkapital unterlegt ist, sodass es im Verlustfall die Geschäfte und Dienstleistungen fortführen kann. Sein liquides Nettovermögen muss jederzeit ausreichen, um eine Sanierung und/oder geordnete Abwicklung seiner vertraglich gegenüber den Teilnehmern zugesicherten Leistungen gewährleisten zu können.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253720