Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 102/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 1
Definitionen
Die in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutungen:
(1)Absatz eins,„Entsendepartei“ - der Staat, welcher Personal, Güter und Ausrüstung in das Staatsgebiet der Empfängerpartei entsendet;
(2)Absatz 2,„Empfängerpartei“ - der Staat, auf dessen Territorium sich das Personal, die Güter und die Ausrüstung der Entsendepartei befinden.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253734