Kurztitel
Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 102/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2023,
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Langtitel
Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über militärische Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 102/2023
Ratifikationstext
Das Übereinkommen ist, nachdem die in seinem Art. 15 Abs. 1 vorgesehenen Notifizierungen durchgeführt wurden, mit 17. Mai 2023 in Kraft getreten.Das Übereinkommen ist, nachdem die in seinem Artikel 15, Absatz eins, vorgesehenen Notifizierungen durchgeführt wurden, mit 17. Mai 2023 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Serbien, im Folgenden als „Parteien“ bezeichnet, sind
inSub-Litera, i, n Anbetracht der Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen,
inSub-Litera, i, n dem Wunsch, zu Frieden und Sicherheit in der Welt beizutragen,
imSub-Litera, i, m Geiste der Partnerschaft und Zusammenarbeit handelnd, mit dem Wunsch, gute Beziehungen durch militärische Zusammenarbeit zu entwickeln, um gegenseitige Wertschätzung, gegenseitiges Vertrauen und Verständnis zu fördern,
wiewie folgt übereingekommen: