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Art. 10

Fassungen
ab 17.05.2023 — BGBl. III Nr. 102/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute17.05.2023 BGBl. III Nr. 102/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2023,

Typ

Vertrag – Serbien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

17.05.2023BGBl. III Nr. 102/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 10

Rechtliche Angelegenheiten

  1. Absatz eins,Angehörige der Streitkräfte der Entsendepartei sind dazu verpflichtet, die Gesetze, Vorschriften und Abläufe der Empfängerpartei im Zuge der in diesem Übereinkommen durchgeführten Tätigkeiten auf dem Territorium der Empfängerpartei einzuhalten.
  2. Absatz 2,Der Status der Angehörigen der Streitkräfte der Entsendepartei während ihrer Anwesenheit auf dem Hoheitsgebiet der Empfängerpartei gemäß dieses Übereinkommens, einschließlich Fragen der Disziplinar- und Strafgerichtsbarkeit, wird durch das am 19. Juni 1995 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrerTruppen1 (PfP SOFA) geregelt.
  3. Absatz 3,Ansprüche (ausgenommen vertragliche Ansprüche) werden in Übereinstimmung mit dem PfP SOFA, soweit anwendbar, behandelt. Nicht durch das PfP SOFA abgedeckte Ansprüche werden durch anwendbares, für die Parteien verbindliches nationales und internationales Rechtgeregelt.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,.

Schlagworte

Disziplinargerichtbarkeit

Im RIS seit

28.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

20012301

Dokumentnummer

NOR40253743