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Art. 6

Fassungen
ab 28.07.2023 — BGBl. III Nr. 117/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute28.07.2023 BGBl. III Nr. 117/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

28.07.2023BGBl. III Nr. 117/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 6

Immunität von Vertretern eines Vertragsstaats

  1. Absatz eins,Vertreter eines Vertragsstaats genießen während der Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsausschusses, des Haushaltsausschusses und des Beratenden Ausschusses Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf alle in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äußerungen. Diese Immunität wird auch nach Beendigung ihres Auftrags weiterhin gewährt.
  2. Absatz 2,Ihre amtlichen Papiere und Dokumente sind unverletzlich.
  3. Absatz 3,Ein Vertragsstaat ist nicht verpflichtet, die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Immunitäten seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen zu gewähren, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit bei dem Gericht ihren ständigen Wohnsitz in diesem Staat haben.

Im RIS seit

27.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023

Gesetzesnummer

20012327

Dokumentnummer

NOR40254952