Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 117/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 6
Immunität von Vertretern eines Vertragsstaats
(1)Absatz eins,Vertreter eines Vertragsstaats genießen während der Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsausschusses, des Haushaltsausschusses und des Beratenden Ausschusses Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf alle in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äußerungen. Diese Immunität wird auch nach Beendigung ihres Auftrags weiterhin gewährt.
(2)Absatz 2,Ihre amtlichen Papiere und Dokumente sind unverletzlich.
(3)Absatz 3,Ein Vertragsstaat ist nicht verpflichtet, die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Immunitäten seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen zu gewähren, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit bei dem Gericht ihren ständigen Wohnsitz in diesem Staat haben.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254952