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Art. 7

Fassungen
ab 28.07.2023 — BGBl. III Nr. 117/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute28.07.2023 BGBl. III Nr. 117/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

28.07.2023BGBl. III Nr. 117/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 7

Befreiung von Steuern

  1. Absatz eins,Das Gericht, seine Vermögenswerte und Guthaben sind von jeder direkten Steuer befreit.
  2. Absatz 2,Das Gericht
    1. Litera a
      ist vorbehaltlich der von dem Gastvertragsstaat festgelegten Beschränkungen von Mehrwertsteuern auf den Erwerb von Waren von beträchtlichem Wert oder auf die Inanspruchnahme von Dienstleistungen von beträchtlichem Wert, die für die amtliche Tätigkeit des Gerichts notwendig sind und für diesen Zweck beschafft werden, befreit oder bekommt sie erstattet;
    2. Litera b
      ist jedoch nicht von Steuern und Abgaben befreit, die die Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen.
  3. Absatz 3,Waren, die unter Inanspruchnahme dieser Befreiung oder Erstattung gekauft wurden, dürfen in diesem Vertragsstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur zu den von dem Vertragsstaat, der die Befreiung oder die Erstattung gewährt hat, festgelegten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert werden.
  4. Absatz 4,Vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich für die Vertragsstaaten aus dem Recht der Europäischen Union und der Anwendung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften ergeben, werden die Bedingungen und das Verfahren von den zuständigen Finanzbehörden jedes Vertragsstaats festgelegt.

Im RIS seit

27.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023

Gesetzesnummer

20012327

Dokumentnummer

NOR40254953