Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 03.08.2023 — BGBl. II Nr. 234/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute03.08.2023 BGBl. II Nr. 234/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BMF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

03.08.2023BGBl. II Nr. 234/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Selbststudium

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für Auszubildende besteht die Möglichkeit, die definierten Lerninhalte in Form des Selbststudiums zu erarbeiten. Dazu ist die Zustimmung der Ausbildungsleitung erforderlich. Im Falle des Selbststudiums sind die dafür benötigten Lernzeiten einzuräumen. Dabei muss die Erreichung des Lernzieles und eine angemessene Erfolgskontrolle gewährleistet sein. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist jedenfalls zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Im Falle der Anwendung von Paragraph 9, ist eine Wahlmöglichkeit für die Auszubildenden hinsichtlich der Lehrmethode ausgeschlossen.

Im RIS seit

02.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20012329

Dokumentnummer

NOR40255073