Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 03.08.2023 — BGBl. II Nr. 234/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute03.08.2023 BGBl. II Nr. 234/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BMF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

03.08.2023BGBl. II Nr. 234/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Abschnitt römisch drei
Rollen und Verantwortlichkeiten zur Sicherstellung des Lernzielerfolges

Auszubildende

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Auszubildenden haben sich unabhängig von der Lehrmethode eigenverantwortlich und kontinuierlich mit den anforderungsbasierten Lerninhalten sowie den definierten Lernzielen auseinanderzusetzen.
  2. Absatz 2,Um das definierte Lernziel eines Moduls zu erreichen, ist bei organisierten Lehrangeboten der Bundesfinanzakademie eine Anwesenheit von mindestens 75 v.H. notwendig. Sollte die notwendige Anwesenheit durch Krankheit oder dienstliche Gründe nicht erreicht werden, hat die Bundesfinanzakademie in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung geeignete Maßnahmen zu setzen, um das Erreichen des Lernziels sicherzustellen.
  3. Absatz 3,Die Auszubildenden haben die Anmeldung zu den einzelnen Modulen in dem zur Verfügung gestellten IT-Tool eigenverantwortlich durchzuführen.

Im RIS seit

02.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20012329

Dokumentnummer

NOR40255074