Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BMF
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 234/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Rollen und Verantwortlichkeiten zur Sicherstellung des Lernzielerfolges
Auszubildende
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Auszubildenden haben sich unabhängig von der Lehrmethode eigenverantwortlich und kontinuierlich mit den anforderungsbasierten Lerninhalten sowie den definierten Lernzielen auseinanderzusetzen.
(2)Absatz 2,Um das definierte Lernziel eines Moduls zu erreichen, ist bei organisierten Lehrangeboten der Bundesfinanzakademie eine Anwesenheit von mindestens 75 v.H. notwendig. Sollte die notwendige Anwesenheit durch Krankheit oder dienstliche Gründe nicht erreicht werden, hat die Bundesfinanzakademie in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung geeignete Maßnahmen zu setzen, um das Erreichen des Lernziels sicherzustellen.
(3)Absatz 3,Die Auszubildenden haben die Anmeldung zu den einzelnen Modulen in dem zur Verfügung gestellten IT-Tool eigenverantwortlich durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255074