Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BMF
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 234/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Ausbildungsleitung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,In jeder Dienstbehörde bzw. Personalstelle ist die Funktion der Ausbildungsleitung im erforderlichen Umfang einzurichten.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Grundausbildung hat die Ausbildungsleitung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
Gesamtkoordination der Grundausbildung in inhaltlicher, methodischer und organisatorischer Hinsicht (theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte);
Erstellung des Ausbildungsplanes (§ 4);Erstellung des Ausbildungsplanes (Paragraph 4,);
Auswahl der Ausbildenden im Einvernehmen mit der unmittelbaren Führungskraft;
Betreuung und Unterstützung der Auszubildenden und der Ausbildenden
Setzen von Transfersicherungsmaßnahmen von Bildungsmaßnahmen;
Vorbereitung der Entscheidung für die Teil-/Gesamtanrechnungen auf die Grundausbildung (§ 7).Vorbereitung der Entscheidung für die Teil-/Gesamtanrechnungen auf die Grundausbildung (Paragraph 7,).
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255075