Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BMF
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 234/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Ausbildende
§ 13.Paragraph 13,
Ausbildende fungieren als Fachcoach innerhalb der Dienststelle und haben im Rahmen der gesamten Grundausbildung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
Vermittlung von praxisorientierten, fachlichen Kenntnissen anhand entsprechender Arbeitstechniken;
Unterstützung bei der Umsetzung des theoretischen Wissens in die Praxis sowie im Umgang mit einschlägigen IT-Verfahren;
Anleitung der Auszubildenden bei der Erledigung von übertragenen Aufgaben;
Betreuung und Unterstützung der Auszubildenden in fachlicher Hinsicht;
Beobachtung, Evaluierung der Leistungen der Auszubildenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255076