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§ 14

Fassungen
ab 03.08.2023 — BGBl. II Nr. 234/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute03.08.2023 BGBl. II Nr. 234/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BMF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

03.08.2023BGBl. II Nr. 234/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Bundesfinanzakademie

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Bundesfinanzakademie obliegt das operative Bildungsmanagement mit einer wirkungsorientierten Ausrichtung der Bildungsmaßnahmen innerhalb einer ganzheitlichen und innovativen Lernarchitektur sowie die Evaluierung der eigenen Aktivitäten. Sie ist für die Umsetzung der kompetenzorientierten Lehr- und Lernziele sowie der Lehr- und Lernprozesse der ihr übertragenen Bildungsmaßnahmen verantwortlich.
  2. Absatz 2,Die Bundesfinanzakademie hat basierend auf den strategischen Zielsetzungen des Bundesministeriums für Finanzen eine zeitgerechte Planung von Bildungsmaßnahmen sicherzustellen. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen.
  3. Absatz 3,Als zentrale Bildungseinrichtung des Finanzressorts fördert die Bundesfinanzakademie eine lebendige und in der Gesamtorganisation verankerte Lernkultur.

Schlagworte

Lehrziel, Lehrprozess

Im RIS seit

02.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20012329

Dokumentnummer

NOR40255077