Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BMF
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 234/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Trainierende
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Auswahl der Trainierenden erfolgt nach Maßgabe strategisch definierter Qualifizierungsstandards durch die Bundesfinanzakademie. Der Einsatz erfolgt im Einvernehmen mit der Dienstbehördenleitung bzw. Personalstellenleitung.
(2)Absatz 2,Die Trainierenden haben über fundiertes Wissen in fachlicher sowie in didaktischer, andragogischer und methodischer Hinsicht zu verfügen und dieses aktuell zu halten.
(3)Absatz 3,Zur Erfüllung der anforderungsbasierten Lernziele der Auszubildenden haben Trainierende insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
Vorbildwirkung als Repräsentantinnen und Repräsentanten der Finanzverwaltung;
Vermittlung der definierten Ausbildungsinhalte;
Förderung selbstorganisierter Lernphasen;
Förderung des Wissenstransfers;
lernzielorientierter Einsatz von digitalen, teilnehmeraktiven, handlungsorientierten und zielgruppenadäquaten Trainingsmethoden.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255078