Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 03.08.2023 — BGBl. II Nr. 234/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute03.08.2023 BGBl. II Nr. 234/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BMF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

03.08.2023BGBl. II Nr. 234/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Trainierende

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Auswahl der Trainierenden erfolgt nach Maßgabe strategisch definierter Qualifizierungsstandards durch die Bundesfinanzakademie. Der Einsatz erfolgt im Einvernehmen mit der Dienstbehördenleitung bzw. Personalstellenleitung.
  2. Absatz 2,Die Trainierenden haben über fundiertes Wissen in fachlicher sowie in didaktischer, andragogischer und methodischer Hinsicht zu verfügen und dieses aktuell zu halten.
  3. Absatz 3,Zur Erfüllung der anforderungsbasierten Lernziele der Auszubildenden haben Trainierende insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Vorbildwirkung als Repräsentantinnen und Repräsentanten der Finanzverwaltung;
    2. Ziffer 2
      Vermittlung der definierten Ausbildungsinhalte;
    3. Ziffer 3
      Förderung selbstorganisierter Lernphasen;
    4. Ziffer 4
      Förderung des Wissenstransfers;
    5. Ziffer 5
      lernzielorientierter Einsatz von digitalen, teilnehmeraktiven, handlungsorientierten und zielgruppenadäquaten Trainingsmethoden.

Im RIS seit

02.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20012329

Dokumentnummer

NOR40255078