Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BMF
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 234/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Abschnitt IVAbschnitt römisch vier
Prüfungsordnung
Nachweis des Lernzielerfolges
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen einer Dienstprüfung nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Das Anforderungsniveau der einzelnen Prüfungsfächer wird durch die festgelegten Lernziele und den daraus abgeleiteten Ausprägungsstufen der fach- und fachunabhängigen Anforderungen definiert. Die in der Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ angeführten Lehr- und Lerninhalte sind prüfungsrelevant.
(3)Absatz 3,Die Grundausbildung gilt als absolviert, wenn die
im Ausbildungsplan festgelegten praktischen und theoretischen Ausbildungsmaßnahmen,
festgelegten Teilprüfungen,
schriftliche Dienstprüfung und
die mündliche Dienstprüfung,
erfolgreicherfolgreich absolviert sind.
(4)Absatz 4,Bedienen sich Auszubildende unerlaubter Hilfsmittel, so gelten Prüfungen als nicht bestanden.
(5)Absatz 5,Eine nicht bestandene Teilprüfung und die schriftliche Dienstprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat stattzufinden.
Die mündliche Dienstprüfung kann zweimal wiederholt werden.
(6)Absatz 6,Die Organisation der Teilprüfungen sowie der schriftlichen und mündlichen Dienstprüfung obliegt der Bundesfinanzakademie. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255079