Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 03.08.2023 — BGBl. II Nr. 234/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute03.08.2023 BGBl. II Nr. 234/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BMF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

03.08.2023BGBl. II Nr. 234/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Abschnitt römisch vier
Prüfungsordnung

Nachweis des Lernzielerfolges

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen einer Dienstprüfung nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Das Anforderungsniveau der einzelnen Prüfungsfächer wird durch die festgelegten Lernziele und den daraus abgeleiteten Ausprägungsstufen der fach- und fachunabhängigen Anforderungen definiert. Die in der Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ angeführten Lehr- und Lerninhalte sind prüfungsrelevant.
  3. Absatz 3,Die Grundausbildung gilt als absolviert, wenn die
    1. Ziffer eins
      im Ausbildungsplan festgelegten praktischen und theoretischen Ausbildungsmaßnahmen,
    2. Ziffer 2
      festgelegten Teilprüfungen,
    3. Ziffer 3
      schriftliche Dienstprüfung und
    4. Ziffer 4
      die mündliche Dienstprüfung,

    erfolgreich absolviert sind.

  4. Absatz 4,Bedienen sich Auszubildende unerlaubter Hilfsmittel, so gelten Prüfungen als nicht bestanden.
  5. Absatz 5,Eine nicht bestandene Teilprüfung und die schriftliche Dienstprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat stattzufinden.

    Die mündliche Dienstprüfung kann zweimal wiederholt werden.

  6. Absatz 6,Die Organisation der Teilprüfungen sowie der schriftlichen und mündlichen Dienstprüfung obliegt der Bundesfinanzakademie. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen.

Schlagworte

Lerninhalt

Im RIS seit

02.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20012329

Dokumentnummer

NOR40255079