Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 03.08.2023 — BGBl. II Nr. 234/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute03.08.2023 BGBl. II Nr. 234/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BMF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

03.08.2023BGBl. II Nr. 234/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Teilprüfungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Teilprüfungen sind in schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Form abzulegen (Prüfungsart).
  2. Absatz 2,Eine Teilprüfung gilt als bestanden, wenn von den Auszubildenden mindestens 60 v.H. der möglichen Punkteanzahl erreicht wird oder die Prüferin bzw. der Prüfer die Prüfung als bestanden wertet. Eine Teilprüfung gilt als ausgezeichnet bestanden, wenn von den Auszubildenden mindestens 80 v.H. der möglichen Punkteanzahl erreicht wird oder die Prüferin bzw. der Prüferin die Prüfung als ausgezeichnet bestanden wertet.
  3. Absatz 3,Die erfolgreiche Absolvierung von Teilprüfungen ist von der Bundesfinanzakademie zu bestätigen.
  4. Absatz 4,Die Wiederholung nicht bestandener Teilprüfungen ist frühestens nach zwei Wochen möglich.

Im RIS seit

02.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20012329

Dokumentnummer

NOR40255080