Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BMF
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 234/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Teilprüfungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Teilprüfungen sind in schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Form abzulegen (Prüfungsart).
(2)Absatz 2,Eine Teilprüfung gilt als bestanden, wenn von den Auszubildenden mindestens 60 v.H. der möglichen Punkteanzahl erreicht wird oder die Prüferin bzw. der Prüfer die Prüfung als bestanden wertet. Eine Teilprüfung gilt als ausgezeichnet bestanden, wenn von den Auszubildenden mindestens 80 v.H. der möglichen Punkteanzahl erreicht wird oder die Prüferin bzw. der Prüferin die Prüfung als ausgezeichnet bestanden wertet.
(3)Absatz 3,Die erfolgreiche Absolvierung von Teilprüfungen ist von der Bundesfinanzakademie zu bestätigen.
(4)Absatz 4,Die Wiederholung nicht bestandener Teilprüfungen ist frühestens nach zwei Wochen möglich.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255080