Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 03.08.2023 — BGBl. II Nr. 234/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute03.08.2023 BGBl. II Nr. 234/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BMF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

03.08.2023BGBl. II Nr. 234/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Kommissionelle Dienstprüfung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Zur kommissionellen Dienstprüfung sind die Auszubildenden zuzulassen, wenn die in Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 definierten Voraussetzungen vorliegen. Die kommissionelle Dienstprüfung erfolgt in mündlicher Form.
  2. Absatz 2,Über die erfolgreiche Absolvierung der mündlichen kommissionellen Dienstprüfung entscheidet ein Prüfungssenat.
  3. Absatz 3,Über die bestandene kommissionelle Dienstprüfung ist von der Bundesfinanzakademie ein Dienstprüfungszeugnis auszustellen und vom Prüfungssenat zu unterfertigen. Ist der Prüfungserfolg als ausgezeichnet zu bewerten, so ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.
  4. Absatz 4,Mit der Ausstellung des Dienstprüfungszeugnisses gemäß Absatz 3, gilt die Grundausbildung als beendet.
  5. Absatz 5,Die Wiederholung nicht bestandener kommissioneller Dienstprüfungen ist frühestens nach drei Monaten möglich.

Im RIS seit

02.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20012329

Dokumentnummer

NOR40255081