Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BMF
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 234/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Dienstprüfungskommission
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüferin bzw. als Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer Vorsitzenden bzw. einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit der Prüfungssenatsmitglieder ist die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden ausschlaggebend.
(3)Absatz 3,Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission sind geeignete Personen heranzuziehen, die über entsprechende fachliche und pädagogische Qualifikationen verfügen.
(4)Absatz 4,Die Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255082