Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BMF
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 234/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Abschnitt VAbschnitt römisch fünf
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 9. Juli 2020, Bundesgesetz BGBl. II Nr. 315/2020, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 9. Juli 2020, Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2020,, außer Kraft. (2)Absatz 2,Grundausbildungen des Bundesministeriums für Finanzen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.
(3)Absatz 3,Grundausbildungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden (Zuweisung), sind nach Inkrafttreten der Verordnung nach den Bestimmungen der Verordnung BGBl. II Nr. 315 /2020 abzuschließen, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels von der Dienstbehörde bzw. Personalstelle für zweckmäßig erachtet wird.Grundausbildungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden (Zuweisung), sind nach Inkrafttreten der Verordnung nach den Bestimmungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2020, abzuschließen, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels von der Dienstbehörde bzw. Personalstelle für zweckmäßig erachtet wird.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255083