Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BMF
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 234/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Anrechnung
§ 7.Paragraph 7,
Die Anrechnung von Teilen der Grundausbildung obliegt der Dienstbehördenleitung und ist zu dokumentieren. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist bei Teilanrechnungen jedenfalls zu absolvieren. Eine Anrechnung der gesamten Grundausbildung kann nur nach Zustimmung durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Finanzen erfolgen. Mit der Gesamtanrechnung gilt die Grundausbildung als absolviert. In bestimmten Einzelfällen kann die Gesamtanrechnung mit einer Auflage zur Absolvierung von Ausbildungsteilen verbunden sein.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255070