Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BMF
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 234/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
3. Unterabschnitt
Lehr- und Lernmethoden
Lehrmethoden/Organisiertes Lehrangebot
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Lehrmethoden basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen der Andragogik und Didaktik und stellen den Rahmen für die Tätigkeit der Trainierenden dar. Die Bundesfinanzakademie hat sicherzustellen, dass in der Grundausbildung verschiedene Lehrmethoden unter Nutzung digitaler und innovativer Formen der Wissensvermittlung zum Einsatz kommen.
(2)Absatz 2,Die Auswahl der Lehrmethoden für die in der Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ festgelegten theoretischen Unterrichtseinheiten obliegt der Bundesfinanzakademie in Abstimmung mit den Trainierenden. Dies stellt das organisierte Lehrangebot der Bundesfinanzakademie dar.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255071