Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Energieeffizienz-Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 242/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Angaben zu den Mitwirkenden
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Bei Energieaudits sind Vorname, Nachname und Firma der Energieauditorinnen bzw. Energieauditoren anzuführen. Für gemäß § 44 EEffG fachlich qualifizierte Energieauditorinnen bzw. Energieauditoren, die in der elektronischen Liste gemäß § 45 EEffG geführt werden, ist die eindeutige Identifikationsnummer anzugeben, mit der diese auf der elektronischen Liste geführt werden.Bei Energieaudits sind Vorname, Nachname und Firma der Energieauditorinnen bzw. Energieauditoren anzuführen. Für gemäß Paragraph 44, EEffG fachlich qualifizierte Energieauditorinnen bzw. Energieauditoren, die in der elektronischen Liste gemäß Paragraph 45, EEffG geführt werden, ist die eindeutige Identifikationsnummer anzugeben, mit der diese auf der elektronischen Liste geführt werden.
(2)Absatz 2,Bei anerkannten Managementsystemen sind Vorname, Nachname und Firma der verantwortlichen Personen anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255215