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Anl. 2

Fassungen
ab 01.09.2023 — BGBl. III Nr. 127/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute01.09.2023 BGBl. III Nr. 127/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2023,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2023BGBl. III Nr. 127/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Anhang 2 Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit gelten (Verweis Artikel 11 Absatz 4)

Liegt keine Passkopie der Person vor, so kann die gültige Annahme der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei vorbehaltlich der von der ersuchten Vertragspartei festgestellten Echtheit auf zwei der folgenden Dokumente gestützt werden:

  1. Ziffer eins
    Verweis auf eine gültige indische Reisepassnummer aus dem Europäischen Visa-Informationssystem (VIS);
  2. Ziffer 2
    gültiger oder abgelaufener nationaler Personalausweis;
  3. Ziffer 3
    Nachweis der Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft;
  4. Ziffer 4
    abgelaufenes Ersatzreisedokument bzw. konsularischer Laissez-Passer;
  5. Ziffer 5
    gegebenenfalls abgelaufenes europäisches Reisedokument (Europäischer Laissez-Passer) oder von den indischen Behörden ausgestelltes internationales Reisedokument;
  6. Ziffer 6
    Nachweis der Einbürgerung oder Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit;
  7. Ziffer 7
    Militärausweis;
  8. Ziffer 8
    Seefahrtsbuch oder Ausweisdokument für Seeleute, ausgestellt gemäß der Genfer Konvention vom 19. Juni 2003 und dem Londoner Übereinkommen vom 9. April 1965;
  9. Ziffer 9
    alle anderen von einem anderen Staat ausgestellten, mit einem Lichtbild versehenen staatlichen Dokumente, in denen die Staatsangehörigkeit angeführt ist oder aus denen sie klar hervorgeht, wie z. B. Führerschein oder Geburtsurkunde;
  10. Ziffer 10
    Fotokopien und digitale Kopien der oben genannten Dokumente;
  11. Ziffer 11
    die positive Beantwortung eines Rückführungsersuchens;
  12. Ziffer 12
    eine durch die Justiz- oder Verwaltungsbehörden der ersuchenden Vertragspartei
    eingeholte Erklärung der betroffenen Person.

Schlagworte

Justizbehörde

Im RIS seit

30.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012341

Dokumentnummer

NOR40255393