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Anl. 1

Fassungen
ab 01.09.2023 — BGBl. III Nr. 127/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.09.2023 BGBl. III Nr. 127/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2023,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2023BGBl. III Nr. 127/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Anhang 1

Dokumente, die als Grundlage für den Nachweis der Staatsangehörigkeit einer Person durch die ersuchte Vertragspartei dienen
(Verweis Artikel 11 Absatz 3)

Die Staatsangehörigkeit gilt auf der Grundlage der folgenden Dokumente als eindeutig nachgewiesen, sofern diese von der ersuchten Vertragspartei für echt befunden wurde:

  1. Ziffer eins
    abgelaufener nationaler Reisepass und gegebenenfalls ein Verweis auf eine gültige indische Reisepassnummer aus dem Europäischen Visa-Informationssystem (VIS);
  2. Ziffer 2
    und, falls vorhanden, eines der nachstehend angeführten Dokumente:
  3. Ziffer 3
    gültiger oder abgelaufener nationaler Personalausweis;
  4. Ziffer 4
    Nachweis der Staatsangehörigkeit;
  5. Ziffer 5
    abgelaufenes Ersatzreisedokument bzw. konsularischer Laissez-Passer;
  6. Ziffer 6
    gegebenenfalls abgelaufenes europäisches Reisedokument (Europäischer Laissez-Passer) oder von den indischen Behörden ausgestelltes internationales Reisedokument;
  7. Ziffer 7
    Nachweis der Einbürgerung oder Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit;
  8. Ziffer 8
    Militärausweis;
  9. Ziffer 9
    Seefahrtsbuch oder Ausweisdokument für Seeleute, ausgestellt gemäß der Genfer Konvention vom 19. Juni 2003 und dem Londoner Übereinkommen1 vom 9. April 1965;
  10. Ziffer 10
    alle anderen von einem anderen Staat ausgestellten, mit einem Lichtbild versehenen staatlichen Dokumente, in denen die Staatsangehörigkeit angeführt ist oder aus denen sie klar hervorgeht, wie z. B. Führerschein oder Geburtsurkunde.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1975,.

Im RIS seit

30.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012341

Dokumentnummer

NOR40255392