Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 01.09.2023 — BGBl. III Nr. 127/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.09.2023 BGBl. III Nr. 127/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2023,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.09.2023BGBl. III Nr. 127/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 20

Datenschutzbestimmung

Die Übermittlung personenbezogener Daten, soweit sie für die Rückübernahme einer betroffenen Person durch die zuständigen Behörden erforderlich ist, erfolgt nur im Einzelfall nach Maßgabe der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien.

URKUND DESSEN haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Unterzeichner dieses Abkommen unterfertigt.

Geschehen zu Stockholm am 13. Mai 2023 in zwei Urschriften, jede in den Sprachen Deutsch, Hindi und Englisch, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Falle einer abweichenden Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

Schlagworte

Rechtsvorschrift

Im RIS seit

30.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012341

Dokumentnummer

NOR40255391