Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 127/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Text
Artikel 19
Anhänge
(1)Absatz eins,Die Anhänge sind integrale Bestandteile dieses Abkommens. Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels können die Anhänge gemäß Artikel 18 Absatz 3 geändert oder ergänzt werden.
(2)Absatz 2,Im Anschluss an Konsultationen können andere als die in den Anhängen 1 und 2 angeführten Dokumente, wie z. B. besondere Formblätter, im Wege eines Austausches diplomatischer Noten vereinbart werden.
(3)Absatz 3,Die beiden Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Wege über die in Anhang 3 aufgeführten unmittelbaren Kontaktdaten der zuständigen Behörden sowie über spätere Änderungen dieser Kontaktdaten. Nach Konsultationen können andere als die in Anhang 3 aufgeführten Grenzübertrittsstellen im Wege eines Austausches diplomatischer Noten benannt werden.
(4)Absatz 4,Änderungen gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels treten 15 Tage nach Eingang der zustimmenden diplomatischen Note in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255390