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Art. 18

Fassungen
ab 01.09.2023 — BGBl. III Nr. 127/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.09.2023 BGBl. III Nr. 127/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2023,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.09.2023BGBl. III Nr. 127/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 18

Dauer, Kündigung und Änderung des Abkommens

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens auf unbestimmte Zeit in Kraft.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert oder ergänzt werden. Änderungen und Ergänzungen werden in Form von gesonderten Protokollen festgelegt, die integrale Bestandteile dieses Abkommens werden und nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 in Kraft treten.

Im RIS seit

30.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012341

Dokumentnummer

NOR40255389