Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 127/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege notifiziert haben, dass ihre jeweiligen nationalen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag, an dem die letzte Notifizierung eingeht.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255388