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Art. 2

Fassungen
ab 01.09.2023 — BGBl. III Nr. 126/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.09.2023 BGBl. III Nr. 126/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2023,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2023BGBl. III Nr. 126/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Artikel 1 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf Inhaber von gültigen Diplomatenpässen beider Vertragsparteien, die an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde oder einer internationalen Organisation auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei akkreditiert oder als deren Mitarbeiter designiert sind.
  2. Absatz 2,Artikel 1 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf Personen, die planen, sich länger als für den in Artikel 1 genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten, oder beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
  3. Absatz 3,Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen benötigen vor der Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ein Visum in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht.
  4. Absatz 4,Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Bedingungen finden auch auf Familienmitglieder der in Absatz 1 genannten Passinhaber, die Inhaber von gültigen Diplomatenpässen sind, Anwendung.

Im RIS seit

30.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012344

Dokumentnummer

NOR40255433