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Art. 3

Fassungen
ab 01.09.2023 — BGBl. III Nr. 126/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.09.2023 BGBl. III Nr. 126/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2023,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2023BGBl. III Nr. 126/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien tauschen innerhalb einer Frist von 30 (dreißig) Tagen ab Unterzeichnung dieses Abkommens auf diplomatischem Wege Muster von Diplomatenpässen gemäß Artikel 1 dieses Abkommens, die von der jeweiligen Vertragspartei benutzt werden, aus; und jede Partei lässt der anderen Vertragspartei ein Muster jedes neuen oder geänderten Diplomatenpasses mindestens 30 (dreißig) Tage vor dessen Einführung zukommen.
  2. Absatz 2,Die beiden Vertragsparteien informieren einander ordnungsgemäß über alle Änderungen ihrer nationalen Gesetze und Verordnungen über die Passausstellung.
  3. Absatz 3,Verliert ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien seinen/ihren gültigen Diplomatenpass gemäß Artikel 1 dieses Abkommens auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, hat er/sie die zuständigen Behörden des Empfangsstaates zu informieren. Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde stellt einen neuen Pass oder ein neues Reisedokument für den oben genannten Staatsangehörigen aus und informiert hierüber die zuständigen Behörden des Empfangsstaates.

Im RIS seit

30.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012344

Dokumentnummer

NOR40255434