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Art. 4

Fassungen
ab 01.09.2023 — BGBl. III Nr. 126/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.09.2023 BGBl. III Nr. 126/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2023,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2023BGBl. III Nr. 126/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen befreit die Staatsangehörigen der Vertragsparteien nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und Verordnungen der anderen Vertragspartei über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.
  2. Absatz 2,Beide Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht oder als Gefahr für öffentlichen Frieden, Ordnung, Gesundheit oder die nationale Sicherheit angesehen werden, die Einreiseerlaubnis zu verweigern oder deren Aufenthalt zu kürzen.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als berühre es die Rechte und Pflichten, die im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen2 vom 18. April 1961 oder im Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen3 vom 24. April 1963 oder in anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere in Amtssitzabkommen mit internationalen zwischenstaatlichen Organisationen, festgelegt sind.

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2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,.

3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,.

Im RIS seit

30.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012344

Dokumentnummer

NOR40255435