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Art. 5

Fassungen
ab 01.09.2023 — BGBl. III Nr. 126/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.09.2023 BGBl. III Nr. 126/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2023,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2023BGBl. III Nr. 126/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit aussetzen. Die Aussetzung sowie ihre Beendigung sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren. Die Aussetzung oder Kündigung dieses Abkommens berühren nicht die Rechte von Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die bereits in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingereist sind.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann auf diplomatischem Wege schriftlich eine Überarbeitung oder Änderung des gesamten Abkommens oder von Teilen davon verlangen. Jede Überarbeitung oder Änderung, die von den Vertragsparteien vereinbart wurde, tritt zu einem einvernehmlich festzulegenden Zeitpunkt in Kraft und wird dementsprechend Teil dieses Abkommens.
  3. Absatz 3,Alle Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens ergeben, sollen durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien gütlich beigelegt werden.

Im RIS seit

30.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012344

Dokumentnummer

NOR40255436