Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.09.2023 — BGBl. III Nr. 126/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.09.2023 BGBl. III Nr. 126/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2023,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2023BGBl. III Nr. 126/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass alle erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens nach ihrem jeweiligen nationalen Recht erfüllt wurden.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen drei Monate nach Erhalt der Mitteilung der Kündigung außer Kraft.

Geschehen zu Stockholm (Ort), am 13. (Tag) Mai (Monat) des Jahres 2023 in zwei Urschriften, jede in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.

Im Falle von Abweichungen in der Interpretation von Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens ist der englische Wortlaut maßgebend.

Im RIS seit

30.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012344

Dokumentnummer

NOR40255437