Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 126/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass alle erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens nach ihrem jeweiligen nationalen Recht erfüllt wurden.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen drei Monate nach Erhalt der Mitteilung der Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Stockholm (Ort), am 13. (Tag) Mai (Monat) des Jahres 2023 in zwei Urschriften, jede in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.
Im Falle von Abweichungen in der Interpretation von Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens ist der englische Wortlaut maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255437