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§ 6

Fassungen
ab 01.09.2023 — BGBl. II Nr. 257/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.09.2023 BGBl. II Nr. 257/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

AdminAss-Controllingverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2023BGBl. II Nr. 257/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Eingesetzte Vollbeschäftigungsäquivalente

Paragraph 6,

Die Zahl der eingesetzten Vollbeschäftigungsäquivalente wird auf Basis der Summe der aus den Meldungen gemäß Paragraph 3, abzuleitenden Vollbeschäftigungsäquivalente wie folgt ermittelt:

  1. Ziffer eins
    Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente an Grundbeschäftigung:
    Die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK der Anlage sind durch (100 x 12) zu teilen.
  2. Ziffer 2
    Die Zahl der Mehrdienstleistungen der 12 Monate eines Schuljahres in Stunden aus dem Datenfeld MDL sind zu addieren und durch (4,33 x 12 x 40) zu teilen.
  3. Ziffer 3
    Der Summe der gemäß Ziffer eins, errechneten Vollbeschäftigungsäquivalente (Grundbeschäftigung) sind die gemäß Ziffer 2, ermittelten Vollbeschäftigungsäquivalente (umgerechnete Mehrdienstleistungen) hinzuzuzählen.
  4. Ziffer 4
    Die so ermittelte Zahl der eingesetzten Vollbeschäftigungsäquivalente wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

Im RIS seit

31.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

20012347

Dokumentnummer

NOR40255493