Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.09.2023 — BGBl. II Nr. 257/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.09.2023 BGBl. II Nr. 257/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

AdminAss-Controllingverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2023BGBl. II Nr. 257/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Monatliche Bedarfsmeldung und Detailanforderung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Länder haben dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis spätestens 15. eines jeden Monats, sofern dieser ein Werktag ist, ansonsten spätestens an dem, dem 15. vorangehenden Werktag, die monatliche Bedarfsmeldung zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Länder haben dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis spätestens 12. eines jeden Monats, sofern dieser ein Werktag ist, ansonsten spätestens an dem, dem 12. vorangehenden Werktag, die Detailanforderung zu übermitteln. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat den Ländern hierzu vor Beginn des jeweiligen Schuljahres einen exakten Terminplan der Detailanforderungstermine bereitzustellen.
  3. Absatz 3,Für ein Schuljahr kann je Bundesland in Summe maximal der Höchstbetrag angefordert werden.

Im RIS seit

31.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

20012347

Dokumentnummer

NOR40255494