Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
AdminAss-Controllingverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 257/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
Abrechnung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Abrechnung eines Schuljahres erfolgt durch die Gegenüberstellung der Summe der refundierten monatlichen Detailanforderungen mit der Summe der gemeldeten Werte aus dem Datenfeld PERSAUFW multipliziert mit 66,67 vH.
(2)Absatz 2,Stellt der Bund eine Abweichung fest, so hat er dies dem betreffenden Bundesland mitzuteilen und es aufzufordern, binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen. Der Bund ist verpflichtet, sich binnen weiterer zwei Wochen zu der Stellungnahme des Landes zu äußern.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255495