Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Verfahren
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung trifft nähere Regelungen für die elektronische Übertragung von Daten der digitalen Befreiungserklärung an das zuständige Finanzamt.
(2)Absatz 2,Die elektronische Übermittlung der Daten hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, (FonV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.Die elektronische Übermittlung der Daten hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, (FonV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255562