Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Teilnehmer
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Teilnehmer sind die abzugsverpflichteten Kreditinstitute gemäß § 95 Abs. 2 Z 2 letzter Satz erster bis dritter Teilstrich EStG 1988. Die Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines Dienstleisters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen, den sie dem Finanzamt namhaft zu machen haben. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.Teilnehmer sind die abzugsverpflichteten Kreditinstitute gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz erster bis dritter Teilstrich EStG 1988. Die Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines Dienstleisters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen, den sie dem Finanzamt namhaft zu machen haben. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einzelfall den Dienstleister ablehnen oder ihn bei sinngemäßer Anwendung des § 6 FonV 2006 ausschließen.Der Bundesminister für Finanzen kann im Einzelfall den Dienstleister ablehnen oder ihn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, FonV 2006 ausschließen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255563