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§ 5 EEff-QBV

Fassungen
ab 09.09.2023 — BGBl. II Nr. 264/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute09.09.2023 BGBl. II Nr. 264/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

09.09.2023BGBl. II Nr. 264/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEff-QBV

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

3. Abschnitt
Punktevergabe

Grundausbildung

Paragraph 5,

Für die Grundausbildung werden für die höchste abgeschlossene Ausbildung folgende Punkte für alle wesentlichen Energieverbrauchsbereiche vergeben:

  1. Ziffer eins
    1 Punkt für den Abschluss einer facheinschlägigen Lehre oder Fachschule,
  2. Ziffer 2
    1 Punkt für den Abschluss einer allgemeinbildenden höheren Schule mit Matura, einer höheren technischen Lehranstalt mit Matura, eines Bachelorstudiums oder einer Meisterprüfung, wobei ein Zusatzpunkt vergeben wird, wenn dieser facheinschlägig ist und
  3. Ziffer 3
    2 Punkte für den Abschluss eines Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums, wobei ein Zusatzpunkt vergeben wird, wenn dieser facheinschlägig ist.

Schlagworte

Masterstudium, Diplomstudium

Im RIS seit

11.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20012353

Dokumentnummer

NOR40255610