Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 264/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
3. Abschnitt
Punktevergabe
Grundausbildung
§ 5.Paragraph 5,
Für die Grundausbildung werden für die höchste abgeschlossene Ausbildung folgende Punkte für alle wesentlichen Energieverbrauchsbereiche vergeben:
1 Punkt für den Abschluss einer facheinschlägigen Lehre oder Fachschule,
1 Punkt für den Abschluss einer allgemeinbildenden höheren Schule mit Matura, einer höheren technischen Lehranstalt mit Matura, eines Bachelorstudiums oder einer Meisterprüfung, wobei ein Zusatzpunkt vergeben wird, wenn dieser facheinschlägig ist und
2 Punkte für den Abschluss eines Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums, wobei ein Zusatzpunkt vergeben wird, wenn dieser facheinschlägig ist.
Schlagworte
Masterstudium, Diplomstudium
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255610