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§ 6 EEff-QBV

Fassungen
ab 09.09.2023 — BGBl. II Nr. 264/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute09.09.2023 BGBl. II Nr. 264/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

09.09.2023BGBl. II Nr. 264/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEff-QBV

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Energiespezifische Zusatzausbildung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für energiespezifische Zusatzausbildungen wird für den Lernaufwand von je 150 Minuten 1 Punkt vergeben.
  2. Absatz 2,Eine energiespezifische Zusatzausbildung wird, abhängig von den Kursinhalten, einem oder mehreren wesentlichen Energieverbrauchsbereichen gemäß Anhang zugeordnet.
  3. Absatz 3,Eine Umrechnung von Lernaufwand in Punkte ist auf die nächste ganze Zahl zu runden.
  4. Absatz 4,Je energiespezifischer Zusatzausbildung können je Wissenschaftszweig gemäß Anhang maximal 5 Punkte erreicht werden.
  5. Absatz 5,Für Lehrtätigkeiten im Rahmen von energiespezifischen Zusatzausbildungen wird, abhängig von den Kursinhalten, 1 Punkt für einen oder mehrere wesentliche Energieverbrauchsbereiche gemäß Anhang vergeben. Die Lehrtätigkeit im Rahmen einer energiespezifischen Zusatzausbildung kann nur einmalig für eine Qualifizierung oder eine Requalifizierung angerechnet werden.

Im RIS seit

11.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20012353

Dokumentnummer

NOR40255611