Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
4. Abschnitt
Finanzierung und Geldflüsse
Produzenten- und Ausgleichsbeiträge
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Zur Erfüllung der Aufgaben der zentralen Stelle hat diese von den Erstinverkehrsetzern einen Produzentenbeitrag je in Verkehr gesetzter Einweggetränkeverpackung gemäß § 4 einzuheben.Zur Erfüllung der Aufgaben der zentralen Stelle hat diese von den Erstinverkehrsetzern einen Produzentenbeitrag je in Verkehr gesetzter Einweggetränkeverpackung gemäß Paragraph 4, einzuheben.
(2)Absatz 2,Die Höhe dieser Produzentenbeiträge wird je Material (Kunststoff und Metall) regelmäßig, zumindest jährlich, durch die zentrale Stelle festgelegt und veröffentlicht. Bei der Berechnung ist eine Differenzierung danach, ob ein nationaler oder internationaler Barcode verwendet wird, zulässig. Weiters ist eine Differenzierung der Produzentenbeiträge nach ökologischen Gesichtspunkten vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Bei der Festlegung der Höhe der Produzentenbeiträge je Packstoff sind die Einnahmen (insbesondere Registrierungsgebühren, Materialerlöse und nicht ausbezahlte Pfandbeträge) und die Ausgaben (insbesondere Aufwandsentschädigungen (Handling Fee), Sammel-, Sortier-, Zähl- und Transportkosten, Administrationskosten, Kosten der Vorbereitungsarbeiten, Finanzierungskosten der zentralen Stelle, Kosten der Öffentlichkeitsarbeit und Kosten für Abfallvermeidungsmaßnahmen bzw. der Abgeltung von Reinigungskosten) zu berücksichtigen. Ein negativer Produzentenbeitrag ist nicht zulässig. Überschüsse sind zur Verbesserung des Gesamtsystems zu verwenden.
(4)Absatz 4,Inverkehrsetzer von Verkaufsautomaten und Händler, die über Post, Paket- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister an Letztverbraucher liefern, haben sich bei der zentralen Stelle zu registrieren und jeweils den von der zentralen Stelle festgelegten Ausgleichsbeitrag gemäß § 5 Abs. 5 und 7 zu leisten.Inverkehrsetzer von Verkaufsautomaten und Händler, die über Post, Paket- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister an Letztverbraucher liefern, haben sich bei der zentralen Stelle zu registrieren und jeweils den von der zentralen Stelle festgelegten Ausgleichsbeitrag gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und 7 zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255782