Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Information der Letztverbraucher
§ 9.Paragraph 9,
Die zentrale Stelle hat die Letztverbraucher über den richtigen Umgang mit Getränkegebinden, die Bedeutung des Pfandsymbols und die geeigneten Rückgabestellen unter Einbeziehung der bestehenden Strukturen der kommunalen Abfallberatung zu informieren. Diese Informationen müssen insbesondere Folgendes zum Gegenstand haben:
Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen einschließlich Anreize zu einem verantwortungsvollen Verbraucherverhalten,
Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Alternativen und Wiederverwendungssystemen,
Möglichkeiten und Zweckmäßigkeit der angemessenen Entsorgung und Verwertungsmöglichkeiten im Sinne der Ressourcenschonung und
negative Auswirkungen der Vermüllung (des Litterings) und einer anderen Entsorgung des betreffenden Produkts auf unsachgemäße Art auf die Umwelt.
Diesbezügliche inhaltliche Vorgaben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255781