Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
6. Abschnitt
Datenmanagement
Register
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die zentrale Stelle hat ein Register für die für ihre Aufgaben erforderlichen Daten der Erstinverkehrsetzer, Rücknehmer, Vertreiber gemäß § 5 Abs. 5 und 7, Zählstellen und Gebindearten einzurichten und zu führen. Sie kann sich dazu eines unabhängigen Dritten bedienen.Die zentrale Stelle hat ein Register für die für ihre Aufgaben erforderlichen Daten der Erstinverkehrsetzer, Rücknehmer, Vertreiber gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und 7, Zählstellen und Gebindearten einzurichten und zu führen. Sie kann sich dazu eines unabhängigen Dritten bedienen.
(2)Absatz 2,In diesem Register haben sich
Rücknahmeverpflichtete, die eine Pfandrückverrechnung in Anspruch nehmen wollen,
freiwillige Rücknehmer, die eine Pfandrückverrechnung in Anspruch nehmen wollen, und
Vertreiber gemäß § 5 Abs. 5 und 7Vertreiber gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und 7
mit ihren Stammdaten zu registrieren und diese Daten aktuell zu halten.
(3)Absatz 3,Die zentrale Stelle kann für die Registrierung der Erstinverkehrsetzer einen einmaligen Registrierungsbeitrag festlegen. Für die Registrierung der Rücknahmeverpflichteten, der freiwilligen Rücknehmer und der Vertreiber gemäß § 5 Abs. 5 und 7 dürfen keine Kosten verrechnet werden.Die zentrale Stelle kann für die Registrierung der Erstinverkehrsetzer einen einmaligen Registrierungsbeitrag festlegen. Für die Registrierung der Rücknahmeverpflichteten, der freiwilligen Rücknehmer und der Vertreiber gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und 7 dürfen keine Kosten verrechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255793