Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
ab 26.09.2023 — BGBl. II Nr. 283/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute26.09.2023 BGBl. II Nr. 283/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

26.09.2023BGBl. II Nr. 283/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

6. Abschnitt
Datenmanagement

Register

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die zentrale Stelle hat ein Register für die für ihre Aufgaben erforderlichen Daten der Erstinverkehrsetzer, Rücknehmer, Vertreiber gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und 7, Zählstellen und Gebindearten einzurichten und zu führen. Sie kann sich dazu eines unabhängigen Dritten bedienen.
  2. Absatz 2,In diesem Register haben sich
    1. Ziffer eins
      Erstinverkehrsetzer,
    2. Ziffer 2
      Rücknahmeverpflichtete, die eine Pfandrückverrechnung in Anspruch nehmen wollen,
    3. Ziffer 3
      freiwillige Rücknehmer, die eine Pfandrückverrechnung in Anspruch nehmen wollen, und
    4. Ziffer 4
      Vertreiber gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und 7
    mit ihren Stammdaten zu registrieren und diese Daten aktuell zu halten.
  3. Absatz 3,Die zentrale Stelle kann für die Registrierung der Erstinverkehrsetzer einen einmaligen Registrierungsbeitrag festlegen. Für die Registrierung der Rücknahmeverpflichteten, der freiwilligen Rücknehmer und der Vertreiber gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und 7 dürfen keine Kosten verrechnet werden.

Im RIS seit

25.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

20012363

Dokumentnummer

NOR40255793