Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Registrierung der Gebindearten
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Erstinverkehrsetzer haben die von ihnen verwendeten bepfandeten Einweggetränkeverpackungen je Gebindeart bei der zentralen Stelle anzumelden. Dabei sind das Material (Gebinde, Deckel, Etikett), die Abmessungen, das Füllvolumen, das Gewicht, die Materialdicke und die Farbe anzugeben. Weiters ist ein Muster der Einweggetränkeverpackung inklusive Barcode an die zentrale Stelle oder an einen von dieser benannten Dritten zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die zentrale Stelle hat jede Gebindeart, die den technischen Anforderungen entspricht, in das Datenregister nach § 21 aufzunehmen und die erforderlichen Daten den Herstellern von Rücknahmeautomaten für die Anpassung der Rücknahmeautomaten zur Verfügung zu stellen.Die zentrale Stelle hat jede Gebindeart, die den technischen Anforderungen entspricht, in das Datenregister nach Paragraph 21, aufzunehmen und die erforderlichen Daten den Herstellern von Rücknahmeautomaten für die Anpassung der Rücknahmeautomaten zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Die zentrale Stelle hat einen einmaligen Registrierungsbeitrag je Gebindeart einzuheben, der maximal die Kosten der Registrierung, einer allfälligen technischen Prüfung und der Anpassung der Rücknahmeautomaten abdeckt.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255794