Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
ab 26.09.2023 — BGBl. II Nr. 283/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute26.09.2023 BGBl. II Nr. 283/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

26.09.2023BGBl. II Nr. 283/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Meldungen an die zentrale Stelle

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Erstinverkehrsetzer sind verpflichtet, die Masse und die Anzahl der in Verkehr gesetzten bepfandeten Einweggetränkeverpackungen je Gebindeart bzw. je Barcode über das Register gemäß Paragraph 21, an die zentrale Stelle zu melden.
  2. Absatz 2,Rücknehmer gemäß Paragraph 5,, die Rücknahmeautomaten verwenden, haben die Anzahl je Barcode der zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen über das Register gemäß Paragraph 21, an die zentrale Stelle zu melden. Bei einer manuellen Rücknahme hat der Betreiber der Zählstelle diese Daten gegliedert nach den einzelnen Rücknehmern über das Register gemäß Paragraph 21, an die zentrale Stelle zu melden.
  3. Absatz 3,Erstinverkehrsetzer haben für die im Rahmen des Vorkaufsrechts übernommenen und dem jeweiligen Recycler übergebene Massen je Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Recyclinganlage und die jeweils recyclierten Massen je Packstoff unter der Berücksichtigung der Entscheidung 2005/270/EG über die Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Amtsblatt Nummer L 86 vom 05.04.2005 Seite 6, geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG, Amtsblatt Nummer L 112 vom 26.04.2019 Seite 26, jährlich bis spätestens 10. März des Folgejahres der zentralen Stelle zu melden.
  4. Absatz 4,Erstinverkehrsetzer sind verpflichtet, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, die Masse des eingesetzten Recyclats über das Register gemäß Paragraph 21, an die zentrale Stelle zu melden – bezogen auf
    1. Ziffer eins
      die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Getränkeflaschen, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen („PET-Flaschen“) – diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2025 zu erfolgen,
    2. Ziffer 2
      die von ihnen in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen – diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2028 zu erfolgen.

Im RIS seit

25.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

20012363

Dokumentnummer

NOR40255795