Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
ab 26.09.2023 — BGBl. II Nr. 283/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute26.09.2023 BGBl. II Nr. 283/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

26.09.2023BGBl. II Nr. 283/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Meldepflichten der zentralen Stelle

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die zentrale Stelle hat jährlich bis spätestens 10. April des Folgejahres der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch über das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 folgende Daten zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Masse und die Anzahl der von den Erstinverkehrsetzern in Österreich in Verkehr gesetzten bepfandeten Einweggetränkeverpackungen je Gebindeart, gegliedert nach Packstoff und zusätzlich nach PET und sonstige Kunststoffgebinde;
    2. Ziffer 2
      die Masse und die Anzahl der zurückgenommenen bepfandeten Einweggetränkeverpackungen je Gebindeart, gegliedert nach Packstoff und zusätzlich nach PET und sonstige Kunststoffgebinde;
    3. Ziffer 3
      die aggregierten Daten der von den Erstinverkehrsetzern gemäß Paragraph 23, Absatz 3, gemeldeten recyclierten Massen,
    4. Ziffer 4
      die von der zentralen Stelle übergebenen Massen je Recyclingunternehmen und Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Recyclinganlage und die jeweils recyclierten Massen je Packstoff und
    5. Ziffer 5
      die gemäß Paragraph 23, Absatz 4, gemeldeten Daten des vorangegangenen Kalenderjahres.
    Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und Berechnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und für den Zweck der Aufsicht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
  2. Absatz 2,Weiters sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie regelmäßig aggregierte Auswertungen aus den Daten der zentralen Stelle zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Bei der Datenweitergabe sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren. Insbesondere dürfen Daten nur in aggregierter und anonymisierter und nicht zurückverfolgender Form an Dritte weitergegeben werden.
  4. Absatz 4,Die Daten gemäß Absatz eins, sind unter Berücksichtigung
    1. Ziffer eins
      der Entscheidung 2005/270/EG über die Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Amtsblatt Nummer L 86 vom 05.04.2005 Seite 6, geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG, Amtsblatt Nummer L 112 vom 26.04.2019 Seite 26,
    2. Ziffer 2
      des Durchführungsbeschusses (EU) 2021/1752 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, Amtsblatt Nummer L 349 vom 04.10.2021 Seite 19,
    zu erheben.

Im RIS seit

25.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

20012363

Dokumentnummer

NOR40255796