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Art. 12

Fassungen
ab 01.10.2023 — BGBl. III Nr. 149/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.10.2023 BGBl. III Nr. 149/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 149 aus 2023,

Typ

Vertrag – Kenia

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2023BGBl. III Nr. 149/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 12

Inkrafttreten, Laufzeit und Beendigung

Dieses Rahmenabkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss aller für sein Inkrafttreten in ihrem jeweiligen Land erforderlichen Verfahren und Voraussetzungen getätigt haben. Es bleibt für zwei Jahre in Kraft und kann danach im gegenseitigen Einvernehmen um einen weiteren Zeitraum verlängert werden.

Jede Vertragspartei kann dieses Rahmenabkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Die Kündigung berührt nicht die Umsetzung bereits abgeschlossener Verträge.

In zwei Originalen, beide in englischer Sprache, ausgefertigt.

Im RIS seit

28.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

20012365

Dokumentnummer

NOR40255907