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Art. 4

Fassungen
ab 01.10.2023 — BGBl. III Nr. 149/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.10.2023 BGBl. III Nr. 149/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 149 aus 2023,

Typ

Vertrag – Kenia

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2023BGBl. III Nr. 149/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 4

Förderfähigkeit und finanzielle Bedingungen

Die Förderfähigkeit/Finanzierung im Rahmen des österreichischen Soft Loan Programms wird von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der geltenden OECD-Kriterien für konzessionelle Finanzierung und der geltenden Soft Loan Politik geprüft. Die Bedingungen, die im Rahmen dieses Programms angeboten werden, werden in Übereinstimmung mit internationalen Regeln festgelegt, insbesondere denjenigen, die sich aus dem „OECD-Arrangement über staatlich unterstützte Exportkredite“ ergeben. Das Zuschusselement für gebundene Hilfskredite beträgt mindestens 35 %.

Die Bedingungen und Konditionen können sich aufgrund der jährlichen Neufestsetzung des Diskontsatzes unter der Schirmherrschaft der OECD und einer Neueinstufung des Länderrisikos ändern.

Im RIS seit

28.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

20012365

Dokumentnummer

NOR40255899