Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 149/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 149 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 9
Rechtlicher Status
Die Vertragsparteien vereinbaren und bestätigen hiermit, dass dieses Rahmenabkommen und sein Inhalt für sie selbst verbindlich ist.
Jegliche Korrespondenz und alle Mitteilungen, die im Rahmen dieses Abkommens erfolgen oder zu erfolgen haben, bedürfen der Schriftform, sind von der Vertragspartei, die die Mitteilung macht, zu unterzeichnen und per e-Mail an die andere Vertragspartei an die nachstehend genannten Adressaten oder an andere Adressaten, die die Parteien zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen können, zu schicken. Alle Mitteilungen gelten als übermittelt, sobald sie zugestellt sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255904