Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.10.2023 — BGBl. III Nr. 149/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.10.2023 BGBl. III Nr. 149/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 149 aus 2023,

Typ

Vertrag – Kenia

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2023BGBl. III Nr. 149/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 9

Rechtlicher Status

Die Vertragsparteien vereinbaren und bestätigen hiermit, dass dieses Rahmenabkommen und sein Inhalt für sie selbst verbindlich ist.

Jegliche Korrespondenz und alle Mitteilungen, die im Rahmen dieses Abkommens erfolgen oder zu erfolgen haben, bedürfen der Schriftform, sind von der Vertragspartei, die die Mitteilung macht, zu unterzeichnen und per e-Mail an die andere Vertragspartei an die nachstehend genannten Adressaten oder an andere Adressaten, die die Parteien zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen können, zu schicken. Alle Mitteilungen gelten als übermittelt, sobald sie zugestellt sind.

Im RIS seit

28.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

20012365

Dokumentnummer

NOR40255904