Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Ackerflächen die im Rahmen des Mehrfachantrags 2023 eingereichten und als förderfähig ermittelten Flächen mit der Nutzungsart „Ackerland (A)“ gemäß § 24 Z 1 GSP-AV, ausgenommen Ackerflächen mit der Schlagnutzungsart „LSE Bäume/Büsche“,Ackerflächen die im Rahmen des Mehrfachantrags 2023 eingereichten und als förderfähig ermittelten Flächen mit der Nutzungsart „Ackerland (A)“ gemäß Paragraph 24, Ziffer eins, GSP-AV, ausgenommen Ackerflächen mit der Schlagnutzungsart „LSE Bäume/Büsche“,
Almweideflächen die im Rahmen des Mehrfachantrags 2023 eingereichten und gemäß § 30 GSP-AV als förderfähig ermittelten Almweideflächen undAlmweideflächen die im Rahmen des Mehrfachantrags 2023 eingereichten und gemäß Paragraph 30, GSP-AV als förderfähig ermittelten Almweideflächen und
nutzbare Stallfläche die für die Putenhaltung nutzbare Fläche gemäß 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 296/2022, einschließlich erhöhter Flächen im Ausmaß von max. 10% der Stallgrundfläche und einschließlich der Fläche von Außenklimabereichen.nutzbare Stallfläche die für die Putenhaltung nutzbare Fläche gemäß 1. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 2022,, einschließlich erhöhter Flächen im Ausmaß von max. 10% der Stallgrundfläche und einschließlich der Fläche von Außenklimabereichen.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255916