Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
28.09.2023 bis 31.01.2024 — BGBl. II Nr. 286/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 428.09.202331.01.2024 BGBl. II Nr. 286/2023 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.09.2023BGBl. II Nr. 286/2023

Außerkrafttretensdatum

31.01.2024

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verfahren für Gewährung der Soforthilfemaßnahme

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Beantragung der Soforthilfemaßnahme erfolgt entweder automatisch auf Grundlage des eingereichten Mehrfachantrags 2023 oder nach Maßgabe von Absatz 3,
  2. Absatz 2,Anspruchsberechtigt für die Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, sind Landwirte, die
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzung „Aktiver Landwirt“ gemäß Paragraph 6 d, Absatz 9, MOG 2021 erfüllen,
    2. Ziffer 2
      eine Mindestbetriebsgröße von 1,5 Hektar gemäß Paragraph 8, Absatz 2, MOG 2021 vorweisen und
    3. Ziffer 3
      als förderfähig ermittelte Ackerflächen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, bewirtschaften.
  3. Absatz 3,Anspruchsberechtigt für die Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, sind Personen, die die Voraussetzung „Aktiver Landwirt“ gemäß Paragraph 6 d, Absatz 9, MOG 2021 erfüllen und im Rahmen des gemäß Paragraph 33, GSP-AV eingereichten Mehrfachantrags Almweideflächen im Ausmaß von mindestens 1,5 Hektar angemeldet haben.
  4. Absatz 4,Anspruchsberechtigt für die Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, sind Betriebe, die bei der AMA registriert sind, zum Stichtag 30.06.2023 als Putenerzeuger Mitglied der Österreichischen Qualitätsgeflügelvereinigung (QGV) sind und im Zeitraum von 01.07.2022 bis 30.06.2023 Puten gehalten haben. Die QGV hat der AMA bis spätestens 30.09.2023 folgende Daten ihrer Mitglieder mit Produktion im Sektor Puten zu melden:
    1. Ziffer eins
      Name/Firma und Anschrift des Putenerzeugers (einschließlich Telefonnummer und E-Mail),
    2. Ziffer 2
      AMA-Betriebsnummer (LFBIS- oder Klientennummer) des Putenerzeugers sowie
    3. Ziffer 3
      die für die Putenhaltung vorhandene nutzbare Stallfläche gemäß erhobener Daten der QGV des jeweiligen Putenerzeugers.
  5. Absatz 5,Soweit die in Absatz 2 bis 4 genannten Bewirtschafter trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 4 auf die Auszahlung der Soforthilfemaßnahme 2023 verzichten, haben sie dies der AMA bis spätestens 20.10.2023 mittels E-Mail oder in Papierform schriftlich bekannt zu geben.

Im RIS seit

28.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

20012366

Dokumentnummer

NOR40255917