Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verfahren für Gewährung der Soforthilfemaßnahme
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Beantragung der Soforthilfemaßnahme erfolgt entweder automatisch auf Grundlage des eingereichten Mehrfachantrags 2023 oder nach Maßgabe von Abs. 3.Die Beantragung der Soforthilfemaßnahme erfolgt entweder automatisch auf Grundlage des eingereichten Mehrfachantrags 2023 oder nach Maßgabe von Absatz 3,
(2)Absatz 2,Anspruchsberechtigt für die Maßnahme gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 sind Landwirte, dieAnspruchsberechtigt für die Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, sind Landwirte, die
die Voraussetzung „Aktiver Landwirt“ gemäß § 6d Abs. 9 MOG 2021 erfüllen,die Voraussetzung „Aktiver Landwirt“ gemäß Paragraph 6 d, Absatz 9, MOG 2021 erfüllen,
eine Mindestbetriebsgröße von 1,5 Hektar gemäß § 8 Abs. 2 MOG 2021 vorweisen undeine Mindestbetriebsgröße von 1,5 Hektar gemäß Paragraph 8, Absatz 2, MOG 2021 vorweisen und
als förderfähig ermittelte Ackerflächen gemäß § 3 Z 1 bewirtschaften.als förderfähig ermittelte Ackerflächen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, bewirtschaften.
(3)Absatz 3,Anspruchsberechtigt für die Maßnahme gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 sind Personen, die die Voraussetzung „Aktiver Landwirt“ gemäß § 6d Abs. 9 MOG 2021 erfüllen und im Rahmen des gemäß § 33 GSP-AV eingereichten Mehrfachantrags Almweideflächen im Ausmaß von mindestens 1,5 Hektar angemeldet haben.Anspruchsberechtigt für die Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, sind Personen, die die Voraussetzung „Aktiver Landwirt“ gemäß Paragraph 6 d, Absatz 9, MOG 2021 erfüllen und im Rahmen des gemäß Paragraph 33, GSP-AV eingereichten Mehrfachantrags Almweideflächen im Ausmaß von mindestens 1,5 Hektar angemeldet haben.
(4)Absatz 4,Anspruchsberechtigt für die Maßnahme gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 sind Betriebe, die bei der AMA registriert sind, zum Stichtag 30.06.2023 als Putenerzeuger Mitglied der Österreichischen Qualitätsgeflügelvereinigung (QGV) sind und im Zeitraum von 01.07.2022 bis 30.06.2023 Puten gehalten haben. Die QGV hat der AMA bis spätestens 30.09.2023 folgende Daten ihrer Mitglieder mit Produktion im Sektor Puten zu melden:Anspruchsberechtigt für die Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, sind Betriebe, die bei der AMA registriert sind, zum Stichtag 30.06.2023 als Putenerzeuger Mitglied der Österreichischen Qualitätsgeflügelvereinigung (QGV) sind und im Zeitraum von 01.07.2022 bis 30.06.2023 Puten gehalten haben. Die QGV hat der AMA bis spätestens 30.09.2023 folgende Daten ihrer Mitglieder mit Produktion im Sektor Puten zu melden:
Name/Firma und Anschrift des Putenerzeugers (einschließlich Telefonnummer und E-Mail),
AMA-Betriebsnummer (LFBIS- oder Klientennummer) des Putenerzeugers sowie
die für die Putenhaltung vorhandene nutzbare Stallfläche gemäß erhobener Daten der QGV des jeweiligen Putenerzeugers.
(5)Absatz 5,Soweit die in Abs. 2 bis 4 genannten Bewirtschafter trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4 auf die Auszahlung der Soforthilfemaßnahme 2023 verzichten, haben sie dies der AMA bis spätestens 20.10.2023 mittels E-Mail oder in Papierform schriftlich bekannt zu geben.Soweit die in Absatz 2 bis 4 genannten Bewirtschafter trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 4 auf die Auszahlung der Soforthilfemaßnahme 2023 verzichten, haben sie dies der AMA bis spätestens 20.10.2023 mittels E-Mail oder in Papierform schriftlich bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255917